Vereinsanker
Gemeinnützigkeitsrecht

Mustersatzung und satzungsmäßige Voraussetzungen (Anlage 1 zu § 60 AO)

§ 60 AO verlangt, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung so genau bestimmt sind, dass die Finanzverwaltung allein aus der Satzung prüfen kann, ob die Körperschaft gemeinnützig ist. § 60 Abs. 1 Satz 2 AO verweist dazu auf eine Mustersatzung, die als…

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Definition

§ 60 AO verlangt, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung so genau bestimmt sind, dass die Finanzverwaltung allein aus der Satzung prüfen kann, ob die Körperschaft gemeinnützig ist. § 60 Abs. 1 Satz 2 AO verweist dazu auf eine Mustersatzung, die als Anlage 1 zur AO gesetzlich festgelegt ist. Sie enthält die Mindestbestimmungen, die jede gemeinnützige Satzung sinngemäß übernehmen muss. Die Mustersatzung ist kein vollständiger Vereinsvertrag, sondern ein steuerrechtlicher Pflichtbaustein, der die vereinsrechtlichen Regelungen nach §§ 21 ff. BGB ergänzt.

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