Vereinsanker
Buchführung

Aufbewahrungs- und Buchführungspflichten im Verein (§§ 147, 141 AO)

Jeder gemeinnützige Verein muss Aufzeichnungen über seine Einnahmen und Ausgaben führen und seine Unterlagen geordnet aufbewahren. Wie umfangreich diese Pflichten sind, hängt von der Größe und der wirtschaftlichen Tätigkeit ab. Die zentralen Normen sind § 141 AO (wann eine…

3 Min. Lesezeit

Definition

Jeder gemeinnützige Verein muss Aufzeichnungen über seine Einnahmen und Ausgaben führen und seine Unterlagen geordnet aufbewahren. Wie umfangreich diese Pflichten sind, hängt von der Größe und der wirtschaftlichen Tätigkeit ab. Die zentralen Normen sind § 141 AO (wann eine vollständige Buchführung mit Bilanz erforderlich wird) und § 147 AO (wie lange Unterlagen aufzubewahren sind). Daneben verlangt das Gemeinnützigkeitsrecht den Nachweis der ordnungsgemäßen, zeitnahen Mittelverwendung.

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