Satzungen, Zuwendungsbestätigungen, Mittelverwendungsnachweis und Vereinbarungen – als bearbeitbare DOCX-Vorlagen, erstellt von unseren Steuerberatern. Die komplette Bibliothek ist in Plus enthalten.
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DOCXMuster
Mustersatzung für einen gemeinnützigen Verein (e. V.) (Muster)
Mustersatzung für einen einzutragenden, gemeinnützigen Verein (e. V.): vereinsrechtliche Pflichtangaben (§§ 57, 58 BGB) kombiniert mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Pflichtklauseln (§§ 51–68 AO) entsprechend der steuerlichen Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO). Grundlage für die Feststellung nach § 60a AO und den Freistellungsbescheid nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.
Gründungsprotokoll zur registerfesten Dokumentation der Gründungsversammlung (§§ 21, 59 BGB) mit Satzungsfeststellung und Vorstandswahl (§§ 26, 27 BGB); bei Eintragungsabsicht mindestens sieben Gründungsmitglieder (§ 56 BGB).
Ergebnisprotokoll der Mitgliederversammlung zur nachvollziehbaren Dokumentation von Beschlüssen, Wahlen und Entlastung (§ 32 BGB) einschließlich Satzungsänderungen (§ 33 BGB); dient als Nachweis gegenüber Registergericht und Finanzamt.
Beitrittserklärung mit SEPA-Mandat und DSGVO-Information (Muster)
Kombinierter Mitgliedsantrag mit SEPA-Basislastschriftmandat (SEPA-Verordnung (EU) Nr. 260/2012) und DSGVO-Information mit getrennten optionalen Einwilligungen (Art. 6, 7 und 13 DSGVO); bei Minderjährigen mit Unterschrift der gesetzlichen Vertreter (§§ 104 ff., 107 BGB).
Zuwendungsbestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag (Muster)
Amtliche Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) über Geldzuwendungen und Mitgliedsbeiträge nach dem verbindlichen Muster (Anlage 3 zum BMF-Schreiben vom 07.11.2013; § 10b EStG, § 50 EStDV). Bis 300 € je Zuwendung genügt alternativ der vereinfachte Zuwendungsnachweis (§ 50 Abs. 4 EStDV).
Zuwendungsbestätigung über Sachzuwendungen (Muster)
Amtliche Zuwendungsbestätigung über Sachzuwendungen nach dem verbindlichen Muster (Anlage 4 zum BMF-Schreiben vom 07.11.2013; § 10b EStG, § 50 EStDV) mit Angaben zur Herkunft aus Betriebs- oder Privatvermögen und zur Wertermittlung (§ 10b Abs. 3 EStG).
Sammelbestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge (Muster)
Amtliche Sammelbestätigung über mehrere Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge eines Zeitraums nach dem verbindlichen Muster (Anlage 14 zum BMF-Schreiben vom 07.11.2013; § 10b EStG, § 50 EStDV); der Gesamtbetrag ist in der zwingend beizufügenden Anlage in sämtliche Einzelzuwendungen aufzuschlüsseln.
Mittelverwendungsnachweis mit Sachbericht, Zahlenteil und Rücklagenspiegel: ausschließliche und zeitnahe Mittelverwendung nach § 55 AO, Rücklagen nach § 62 AO; ab 2026 entfällt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei Jahreseinnahmen bis 100.000 € (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO).
Vereinbarung über Übungsleiter-/Ehrenamtstätigkeit mit steuerfreier Pauschale (Muster)
Vereinbarung über eine nebenberufliche Tätigkeit mit steuerfreier Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG, 2026: 3.300 € pro Jahr) oder Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG, 2026: 960 € pro Jahr), inklusive optionalem Verzichtsbaustein zur Aufwandsspende. Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder nur mit Satzungsgrundlage.
Verzichtserklärung zur Aufwandsspende: vorher eingeräumter, einklagbarer Erstattungsanspruch, zeitnaher (drei Monate bzw. bei regelmäßiger Tätigkeit ein Jahr nach Fälligkeit) und endgültiger Verzicht, Spendenabzug nach § 10b Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG (BMF-Schreiben vom 25.11.2014, geändert 24.08.2016).
Datenschutzinformation für Mitglieder nach Art. 13 DSGVO (Muster)
Informationsblatt zur Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO gegenüber Mitgliedern: Zwecke und Rechtsgrundlagen (Art. 6 Abs. 1 DSGVO), Empfänger, Speicherdauern (u. a. § 147 AO: 8 bzw. 10 Jahre) sowie Betroffenenrechte einschließlich Widerspruchs- und Beschwerderecht (Art. 15–21, 77 DSGVO).
Form- und fristgerechte Einladung zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Tagesordnung (§ 32, § 58 Nr. 4 BGB); berücksichtigt hybride und virtuelle Teilnahme (§ 32 Abs. 2 BGB) sowie das Einberufungsverlangen der Minderheit (§ 37 BGB).