Vereinsanker
Glossar

Vereinsbegriffe von A bis Z, fachlich geprüft.

41 Begriffe aus Gemeinnützigkeit, Steuer, Spenden und Ehrenamt — kurz erklärt, mit Fundstelle und frei lesbar.

A

Aufbewahrungsfrist

Buchungsbelege sind 8 Jahre aufzubewahren, Bücher und Abschlüsse 10 Jahre (Rechtsstand 2026). Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres der letzten Eintragung.

§ 147 AO regelt die Aufbewahrungsfristen: Buchungsbelege 8 Jahre, Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse 10 Jahre, sonstige Unterlagen 6 Jahre (Rechtsstand 2026). Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen, sofern die Unterlagen jederzeit lesbar und maschinell auswertbar bleiben (GoBD).

Fundstelle: § 147 AO

Aufwandsspende

Eine Geldspende durch Verzicht: Ein Ehrenamtlicher verzichtet auf einen ihm zustehenden, vorab vereinbarten Aufwendungsersatz und erhält dafür eine Zuwendungsbestätigung.

Bei der Aufwandsspende verzichtet ein Mitglied oder Ehrenamtlicher auf einen Erstattungsanspruch, der ihm durch Vertrag oder Satzung eingeräumt war. Der Anspruch muss ernsthaft, einklagbar und nicht von vornherein auf den Verzicht angelegt sein. Die Bestätigung muss den Verzicht erkennbar machen (BMF-Schreiben zu Aufwandsspenden).

Fundstelle: § 10b EStG

Ausschließlichkeit

Der Verein darf nur seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgen — keine zweckfremden Tätigkeiten als eigenständige Zwecke.

Ausschließlichkeit nach § 56 AO verlangt, dass die Körperschaft ausschließlich ihre in der Satzung festgelegten steuerbegünstigten Zwecke verfolgt. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist erlaubt, darf aber nicht zum eigenständigen Zweck werden.

Fundstelle: § 56 AO

B

Besteuerungsgrenze

Bleiben die Bruttoeinnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zusammen unter 50.000 € im Jahr, fallen Körperschaft- und Gewerbesteuer nicht an (Rechtsstand 2026).

Die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO beträgt seit 2026 50.000 € (vorher 45.000 €). Liegen die Bruttoeinnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zusammen darunter, unterbleibt die Körperschaft- und Gewerbesteuer. Sie ist nicht mit der Sport-Zweckbetriebsgrenze des § 67a AO zu verwechseln.

Fundstelle: § 64 Abs. 3 AO

E

Ehrenamtspauschale

Steuer- und sozialabgabenfreier Freibetrag von 960 € im Jahr (Rechtsstand 2026) für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen.

Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG stellt Einnahmen bis 960 € im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (Rechtsstand 2026). Sie ist der Auffangtatbestand für nebenberufliche Tätigkeiten wie Vorstand, Schatzmeister oder Platzwart. Eine Zahlung an Vorstandsmitglieder setzt eine Satzungsgrundlage voraus.

Fundstelle: § 3 Nr. 26a EStG

Eingetragener Verein (e.V.)

Ein Verein, der mit Eintragung ins Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt. Er kann selbst Verträge schließen, haften und Vermögen halten; die Mitglieder haften grundsätzlich nicht persönlich.

Der eingetragene Verein nach § 21 BGB ist die häufigste Rechtsform für gemeinnützige Vereine. Mit der Eintragung ins Vereinsregister wird er rechtsfähig und tritt als juristische Person auf. Für Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich nur das Vereinsvermögen, nicht das Privatvermögen der Mitglieder.

Fundstelle: § 21 BGB

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Die einfache Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben. Für die meisten kleinen Vereine genügt sie; eine Bilanz ist erst ab den Schwellen des § 141 AO nötig.

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt den Überschuss durch Gegenüberstellung der zugeflossenen Einnahmen und abgeflossenen Ausgaben. Sie genügt für den steuerlichen Bereich, solange der Verein nicht buchführungspflichtig nach § 141 AO ist (Umsatz über 800.000 € oder Gewinn über 80.000 €).

Fundstelle: § 4 Abs. 3 EStG

F

Feststellung nach § 60a AO

Das Finanzamt bestätigt mit der Feststellung nach § 60a AO, dass die Satzung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht. Sie prüft nur die Satzung, nicht die tatsächliche Tätigkeit.

Die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO ist der erste formelle Schritt zur Gemeinnützigkeit. Sie ist Grundlagenbescheid und Voraussetzung dafür, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Geprüft wird allein die Satzung, nicht die tatsächliche Geschäftsführung.

Fundstelle: § 60a AO

Freistellungsbescheid

Der Freistellungsbescheid bestätigt rückwirkend für einen abgelaufenen Zeitraum, dass Satzung und tatsächliche Geschäftsführung gemeinnützig waren. Er wird meist alle drei Jahre erteilt.

Der Freistellungsbescheid prüft zusätzlich zur Satzung die tatsächliche Geschäftsführung eines abgelaufenen Zeitraums und befreit die Körperschaft rückwirkend von Körperschaft- und Gewerbesteuer. Er ergänzt die Feststellung nach § 60a AO, ersetzt sie aber nicht.

Fundstelle: § 59 AO

G

Gemeinnützige Zwecke

Wer gemeinnützig sein will, muss die Allgemeinheit fördern — nicht nur einen kleinen Kreis. Klingt simpel, ist aber der wichtigste Satz im Vereinsrecht.

Wer gemeinnützig sein will, muss die Allgemeinheit fördern — nicht nur einen kleinen Kreis. Klingt simpel, ist aber der wichtigste Satz im Vereinsrecht.

**Originaltext (§ 52 AO):**

Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

**Mini-Beispiel:**

Ein Fußballverein, der offen für alle ist: gemeinnützig. Ein Tennisclub mit 50.000 Euro Aufnahmegebühr: nicht gemeinnützig — die Hürde schließt die Allgemeinheit aus.

Fundstelle: § 52 AO

GoBD

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern und Unterlagen in elektronischer Form. Verlangen Nachvollziehbarkeit, Unveränderbarkeit und maschinelle Auswertbarkeit.

Die GoBD sind die Verwaltungsgrundsätze für die digitale Buchführung und Belegaufbewahrung. Sie fordern unter anderem Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, Unveränderbarkeit und die maschinelle Auswertbarkeit der Daten. Auch Vereine müssen sie beachten, sobald sie Belege elektronisch erfassen oder archivieren.

Gründungsversammlung

Die erste Mitgliederversammlung, in der die Gründer die Satzung beschließen und den ersten Vorstand wählen. Mindestens sieben Mitglieder sind für die Eintragung erforderlich.

In der Gründungsversammlung beschließen die Gründungsmitglieder die Satzung und wählen den Vorstand. Für die Eintragung als e.V. sind mindestens sieben Mitglieder nötig. Über die Versammlung wird ein Protokoll erstellt; Satzung und Protokoll werden mit der Anmeldung beim Vereinsregister eingereicht.

I

Ideeller Bereich

Die steuerfreie Kernsphäre des Vereins: Mitgliedsbeiträge, echte Spenden, Zuschüsse und Erbschaften — alles, was ohne Gegenleistung zufließt.

Der ideelle Bereich ist die erste der vier Sphären eines Vereins. Hierher gehören alle Einnahmen ohne konkrete Gegenleistung. Es fällt keine Körperschaft-, Gewerbe- oder Umsatzsteuer an; im Gegenzug ist kein Vorsteuerabzug möglich.

J

Jahresabschluss

Die zusammenfassende Rechnung über ein Geschäftsjahr — je nach Größe eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung.

Der Jahresabschluss stellt die wirtschaftliche Lage des Vereins zum Ende des Geschäftsjahres dar. Kleinere Vereine erstellen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, buchführungspflichtige Vereine eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung. Er ist Grundlage für die Entlastung des Vorstands und die steuerliche Erklärung.

K

Kleinunternehmerregelung

Vereine bleiben umsatzsteuerlich Kleinunternehmer, wenn der Vorjahresumsatz 25.000 € und der laufende 100.000 € nicht übersteigt — seit 2025 als echte Steuerbefreiung (Rechtsstand 2026).

Nach § 19 UStG wird ein Verein umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer behandelt, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 € und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt (Rechtsstand 2026). Seit der Reform zum 01.01.2025 handelt es sich um eine echte Steuerbefreiung; bei Überschreiten der laufenden Grenze gilt der sofortige Wechsel zur Regelbesteuerung.

Fundstelle: § 19 UStG

Kontenrahmen

Ein gegliedertes Kontensystem für die Buchführung. Für Vereine eignen sich Spezialkontenrahmen wie SKR 49, die die vier Sphären von Beginn an abbilden.

Ein Kontenrahmen ist das systematische Verzeichnis aller Buchungskonten. Für gemeinnützige Vereine empfiehlt sich ein Kontenrahmen, der die vier steuerlichen Sphären sauber trennt (z. B. SKR 49). Das erleichtert die jährliche Mittelverwendungsrechnung und eine spätere Außenprüfung.

M

Mildtätige Zwecke

Mildtätig handelt, wer Personen selbstlos unterstützt, die wegen ihres körperlichen, geistigen oder wirtschaftlichen Zustands auf Hilfe angewiesen sind.

Mildtätige Zwecke nach § 53 AO liegen vor, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, bedürftige Personen selbstlos zu unterstützen. Anders als bei der Gemeinnützigkeit muss nicht die Allgemeinheit gefördert werden; entscheidend ist die persönliche oder wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit der unterstützten Person.

Fundstelle: § 53 AO

Minijob

Geringfügige Beschäftigung mit einer Verdienstgrenze von 603 € im Monat (Rechtsstand 2026). Die Grenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt.

Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 SGB IV. Die Verdienstgrenze beträgt 2026 monatlich 603 € (Jahresgrenze 7.236 €) und steigt dynamisch mit dem Mindestlohn. Der Verein als Arbeitgeber führt Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale ab; Übungsleiter- oder Ehrenamtsfreibetrag können vorab abgezogen werden.

Fundstelle: § 8 SGB IV

Mustersatzung

Die gesetzlich festgelegte Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) enthält die steuerlich zwingenden Klauseln, die jede gemeinnützige Satzung sinngemäß übernehmen muss.

Die Mustersatzung in Anlage 1 zu § 60 AO gibt die steuerrechtlichen Pflichtbestimmungen vor: Zweck und seine Verwirklichung, Selbstlosigkeit, Mittelbindung, Begünstigungsverbot und Vermögensbindung. Sie ergänzt die vereinsrechtlichen Regelungen nach den §§ 21 ff. BGB.

Fundstelle: Anlage 1 zu § 60 AO

R

Rücklagen

Rücklagen erlauben dem Verein, Mittel zulässig anzusparen, statt sie zeitnah zu verwenden — etwa als Projekt-, Wiederbeschaffungs- oder freie Rücklage.

§ 62 AO regelt abschließend, welche Rücklagen ein gemeinnütziger Verein bilden darf, ohne gegen die zeitnahe Mittelverwendung zu verstoßen: zweckgebundene Rücklagen, Wiederbeschaffungsrücklagen, die freie Rücklage und Rücklagen zum Erwerb von Gesellschaftsrechten. Bildung und Auflösung sind zu dokumentieren.

Fundstelle: § 62 AO

S

Sachspende

Die Spende eines Gegenstands statt Geld. In der Zuwendungsbestätigung sind Wert und Wertermittlung anzugeben, bei Entnahme aus einem Betrieb der Buchwert.

Eine Sachspende ist die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands. Der Wert bemisst sich nach dem gemeinen Wert bzw. den Anschaffungs- oder Herstellungskosten; bei Entnahme aus einem Betriebsvermögen gilt der Buchwert. Die Zuwendungsbestätigung muss den Gegenstand, den Wert und die Wertermittlung sowie die Herkunft (Privat- oder Betriebsvermögen) ausweisen.

Fundstelle: § 10b EStG

Selbstlosigkeit

Der Verein darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Mittel sind an den Satzungszweck gebunden, Gewinnausschüttungen an Mitglieder sind verboten.

Selbstlosigkeit nach § 55 AO bedeutet, dass die Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Daraus folgen die Mittelbindung (Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke), das Verbot von Zuwendungen an Mitglieder und der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung.

Fundstelle: § 55 AO

Spendenabzug

Spenden an gemeinnützige Vereine kannst du steuerlich geltend machen — bis zu 20 Prozent deines Gesamtbetrags der Einkünfte. Voraussetzung ist eine gültige Zuwendungsbestätigung.

Spenden an gemeinnützige Vereine kannst du steuerlich geltend machen — bis zu 20 Prozent deines Gesamtbetrags der Einkünfte. Voraussetzung ist eine gültige Zuwendungsbestätigung.

**Originaltext (§ 10b EStG):**

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke ... sind insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte ... als Sonderausgaben abziehbar.

**Mini-Beispiel:**

200 Euro Spende an einen Tierschutzverein, jährliches Einkommen 30.000 Euro: vollständig abziehbar (20 Prozent wären 6.000 Euro). Quittung sammeln, in der Steuererklärung eintragen, fertig.

Fundstelle: § 10b EStG

Spendenhaftung

Wer unrichtige Zuwendungsbestätigungen ausstellt oder Spenden zweckfremd verwendet, haftet pauschal mit 30 % des zugewendeten Betrags zuzüglich Gewerbesteuer-Zuschlag.

Die Spendenhaftung nach § 10b Abs. 4 EStG trifft, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Zuwendungsbestätigungen ausstellt (Ausstellerhaftung) oder veranlasst, dass Spenden nicht zweckentsprechend verwendet werden (Veranlasserhaftung). Der Haftungssatz beträgt pauschal 30 % der Zuwendung zuzüglich eines Zuschlags zur Gewerbesteuer.

Fundstelle: § 10b Abs. 4 EStG

Sponsoring

Leistung eines Unternehmens an den Verein gegen kommunikative Gegenleistung (z. B. Werbung). Steuerlich anders zu behandeln als eine Spende, da eine Gegenleistung vorliegt.

Sponsoring liegt vor, wenn ein Unternehmen den Verein fördert und dafür eine kommunikative Gegenleistung erhält. Anders als bei der Spende fehlt die Unentgeltlichkeit. Beim Verein kann Sponsoring je nach Ausgestaltung der Vermögensverwaltung oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sein; die bloße Duldung von Werbung bleibt regelmäßig im begünstigten Bereich.

Sport-Zweckbetriebsgrenze

Sportliche Veranstaltungen sind bis 50.000 € Einnahmen (inkl. USt) im Jahr ein Zweckbetrieb (Rechtsstand 2026). Darüber wird der Bereich zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Nach § 67a AO gelten sportliche Veranstaltungen bis zu einer Einnahmegrenze von 50.000 € im Jahr (einschließlich Umsatzsteuer) als Zweckbetrieb (Rechtsstand 2026). Der Verein kann auf die Anwendung der Grenze verzichten und stattdessen nach bezahlten Sportlern abgrenzen — die Option bindet mehrere Jahre.

Fundstelle: § 67a AO

Stiftung

Eine mit Vermögen ausgestattete, auf Dauer angelegte Einrichtung zur Verfolgung eines festgelegten Zwecks. Als rechtsfähige oder treuhänderische Stiftung möglich.

Eine Stiftung widmet ein Vermögen dauerhaft einem festgelegten Zweck. Die rechtsfähige Stiftung ist eine eigene juristische Person und wird von der Landesstiftungsbehörde anerkannt; die treuhänderische (unselbstständige) Stiftung wird von einem Träger verwaltet und kommt mit kleinerem Kapital aus. Beide können gemeinnützig sein und unterliegen dann denselben AO-Regeln.

U

Übungsleiterpauschale

Wer nebenberuflich für einen gemeinnützigen Träger pädagogisch tätig ist, kann bis zu 3.300 Euro pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei kassieren.

Wer nebenberuflich für einen gemeinnützigen Träger pädagogisch tätig ist, kann bis zu 3.300 Euro pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei kassieren.

**Originaltext (§ 3 Nr. 26 EStG):**

Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten ... bis zur Höhe von insgesamt 3.300 Euro im Jahr.

**Mini-Beispiel:**

Eine Sport-Trainerin im Sportverein bekommt 200 Euro im Monat — 2.400 Euro im Jahr. Komplett steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG. Erst ab 3.301 Euro fängt die Steuerpflicht an.

Fundstelle: § 3 Nr. 26 EStG

Unmittelbarkeit

Der Verein muss seine steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen. Ausnahmen gelten für Hilfspersonen und Mittelweitergabe nach § 58 AO.

Unmittelbarkeit nach § 57 AO bedeutet, dass die Körperschaft ihre Zwecke selbst verwirklicht. Die Tätigkeit von Hilfspersonen wird zugerechnet; die Weitergabe von Mitteln an andere Körperschaften ist nur im Rahmen des § 58 AO zulässig.

Fundstelle: § 57 AO

V

Vereinsregister

Das beim Amtsgericht geführte öffentliche Register, in das ein Verein zur Erlangung der Rechtsfähigkeit eingetragen wird. Eintragungen sind öffentlich einsehbar.

Das Vereinsregister wird beim zuständigen Amtsgericht geführt. Mit der Eintragung erlangt der Verein Rechtsfähigkeit und den Zusatz e.V. Eingetragen werden unter anderem Name, Sitz, Satzungsdatum und der Vorstand; Satzungsänderungen und Vorstandswechsel sind nachzumelden.

Fundstelle: § 55 BGB

Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke muss das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fallen. Diese Klausel ist in der Satzung zwingend.

Die satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 61 AO sichert, dass das Vereinsvermögen dauerhaft steuerbegünstigten Zwecken erhalten bleibt. Bei Auflösung darf es nur an eine andere gemeinnützige Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke fallen. Fehlt die Klausel, wird die Gemeinnützigkeit versagt.

Fundstelle: § 61 AO

Vermögensverwaltung

Das nutzbringende Verwalten eigenen Vermögens — etwa Zinsen, Dividenden oder langfristige Vermietung. Steuerbegünstigte Sphäre, kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Vermögensverwaltung nach § 14 Satz 3 AO liegt vor, wenn der Verein sein Vermögen nur passiv Früchte tragen lässt. Sie ist die zweite der vier Sphären und steuerbegünstigt; bei der Umsatzsteuer kann der ermäßigte Satz gelten. Wird die Nutzung aktiv und service-intensiv, kippt sie in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Fundstelle: § 14 Satz 3 AO

Verpflegungsmehraufwand

Pauschalen für die Verpflegung auf Auswärtstätigkeiten: 14 € bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit, 28 € bei vollem Kalendertag (Rechtsstand 2026).

Der Verpflegungsmehraufwand wird nicht nach Belegen, sondern mit gesetzlichen Pauschalen erstattet (§ 9 Abs. 4a EStG): im Inland 14 € bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit, 28 € bei 24 Stunden, je 14 € am An- und Abreisetag mehrtägiger Reisen (Rechtsstand 2026). Die Fahrtkostenpauschale beträgt 0,30 €/km.

Fundstelle: § 9 Abs. 4a EStG

Verwendungsnachweis

Der Nachweis gegenüber dem Fördergeber, dass die bewilligten Mittel zweckentsprechend und wirtschaftlich verwendet wurden — meist aus Sachbericht und zahlenmäßigem Nachweis.

Der Verwendungsnachweis belegt nach Abschluss eines geförderten Projekts, dass die Mittel entsprechend dem Zuwendungsbescheid eingesetzt wurden. Er besteht in der Regel aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis mit Belegliste. Fristen und Form ergeben sich aus den Nebenbestimmungen; verspätete oder unvollständige Nachweise können zur Rückforderung führen.

Vorstand

Das gesetzliche Vertretungsorgan des Vereins. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; Umfang und Beschränkungen ergeben sich aus der Satzung.

Der Vorstand nach § 26 BGB ist das notwendige Vertretungsorgan des Vereins und führt dessen Geschäfte. Er vertritt den Verein nach außen; die Satzung kann den Vertretungsumfang beschränken und regeln, ob einzelne Mitglieder allein oder nur gemeinsam handeln. Vorstandsämter sind im Zweifel ehrenamtlich.

Fundstelle: § 26 BGB

Vorstandshaftung

Ehrenamtliche Vorstände mit einer Vergütung von höchstens 840 € im Jahr haften dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 31a BGB).

§ 31a BGB privilegiert die Haftung von Vorstandsmitgliedern, die unentgeltlich tätig sind oder höchstens 840 € im Jahr erhalten: Sie haften dem Verein und den Mitgliedern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die 840-€-Bezugsgröße ist bewusst von der Ehrenamtspauschale (960 €) getrennt und steigt nicht parallel.

Fundstelle: § 31a BGB

W

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Sobald ein Verein regelmäßig etwas verkauft oder anbietet, das mit Erwerbsabsicht passiert, kann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegen. Ab 50.000 Euro Einnahmen im Jahr wird es steuerlich relevant (§ 64 Abs. 3 AO, seit 2026).

Sobald ein Verein regelmäßig etwas verkauft oder anbietet, das mit Erwerbsabsicht passiert, kann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegen. Ab 50.000 Euro Einnahmen im Jahr wird es steuerlich relevant (§ 64 Abs. 3 AO, seit 2026).

**Originaltext (§ 14 AO):**

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.

**Mini-Beispiel:**

Der Bratwurststand auf dem Vereinsfest ist klassischer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Wenn der Stand nur einmal jährlich aufgebaut wird und die Einnahmen klein sind, bleibt es steuerlich entspannt.

Fundstelle: § 14 AO

Z

Zeitnahe Mittelverwendung

Eingenommene Mittel müssen grundsätzlich bis zum Ende des übernächsten Jahres für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Vereine bis 100.000 € Jahreseinnahmen sind ab 2026 befreit.

Die zeitnahe Mittelverwendung verlangt, dass Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderjahren für die satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden. Körperschaften mit jährlichen Gesamteinnahmen bis 100.000 € sind von dieser Pflicht befreit (Rechtsstand 2026).

Fundstelle: § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO

Zuwendungsbescheid

Der Bescheid, mit dem eine öffentliche Stelle eine Förderung bewilligt. Er legt Höhe, Zweck, Bindungen und die Nebenbestimmungen (ANBest) verbindlich fest.

Mit dem Zuwendungsbescheid bewilligt ein öffentlicher Fördergeber Mittel für ein bestimmtes Projekt. Er regelt Förderhöhe, Eigenanteil, Bewilligungszeitraum und die einzuhaltenden Nebenbestimmungen (ANBest). Wer dagegen verstößt, riskiert die Rückforderung; am Ende ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen.

Zuwendungsbestätigung

Der amtlich vorgeschriebene Nachweis (umgangssprachlich Spendenquittung), mit dem ein Spender seine Zuwendung als Sonderausgabe geltend macht. Nur nach amtlichem Muster zulässig.

Die Zuwendungsbestätigung ist der Nachweis nach § 50 EStDV, mit dem eine Zuwendung beim Finanzamt als Sonderausgabe nach § 10b EStG abgesetzt wird. Sie darf nur von steuerbegünstigten Körperschaften und nur nach dem amtlichen Muster (BMF) ausgestellt werden. Bis 300 € genügt der vereinfachte Nachweis.

Fundstelle: § 50 EStDV

Zweckbetrieb

Manche wirtschaftlichen Aktivitäten sind so eng mit dem gemeinnützigen Zweck verknüpft, dass sie steuerlich begünstigt bleiben. Das nennt man Zweckbetrieb.

Manche wirtschaftlichen Aktivitäten sind so eng mit dem gemeinnützigen Zweck verknüpft, dass sie steuerlich begünstigt bleiben. Das nennt man Zweckbetrieb.

**Originaltext (§ 65 AO):**

Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen.

**Mini-Beispiel:**

Ein Kindergarten eines gemeinnützigen Trägers ist Zweckbetrieb — er dient unmittelbar der Förderung der Erziehung. Ein Café, das im selben Haus betrieben wird, ist es nicht.

Fundstelle: § 65 AO