Gemeinnützigkeits-Brief Q2/2024 — Mitgliedsbeiträge, E-Rechnung und Vermögensumschichtung
Der Gemeinnützigkeits-Brief Q2/2024 markiert mehrere strukturelle Weichenstellungen. Die Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge bei gemeinnützigen Vereinen wird durch Bund-Länder-Einigung angehoben — eine seit Jahren von der Rechtsprechung (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2024) hinterfragte Pauschal-Grenze von bisher rund 1.023 Euro je Mitglied und Jahr. Beim Vereinsregister wird klargestellt, dass die Gemeinnützigkeit bei Eintragung nachgewiesen werden muss. Ein wichtiges Signal: § 3 Nr. 26 EStG kann auch Wanderführer begünstigen, und das Selbstlosigkeitsgebot zwingt Geschäftsführer-Vergütungen in feste Vorgaben. Ein BFH-Verfahren prüft, ob durch die Besteuerung der Mitgliedsbeiträge der Vorsteuerabzug für den Sportplatzbau maximierbar ist — folgenschwer für Sportvereine mit Großinvestitionen. Schwerpunkt im Praxisteil ist die Vorbereitung auf die E-Rechnungs-Pflicht zum 01.01.2025 mit konkreten Handlungsempfehlungen. Hinzu kommen die saubere Abgrenzung zwischen Vermögenserträgen und Vermögensumschichtung, die offene Fragen-Liste bei Sachspenden in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sowie die Frage, wie die 450-Euro-Grenze bei bezahlten Sportlern im Zweckbetrieb nachgewiesen werden muss. Im Frage-Antwort-Teil werden Stimmrechtsentzug und die Genauigkeit von Satzungsänderungs-Ankündigungen in MV-Einladungen praxisnah eingeordnet. Pflichtlektüre für Vereinsvorstände, Schatzmeister und betreuende StB.
- Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge wird angehoben
- Mindestlohn liegt aktuell bei 12,41 Euro in der Stunde
- Zuwendungsempfängerregister ist online
- Gemeinnützigkeit muss bei Eintragung nachgewiesen werden
- § 3 Nr. 26 EStG: Wanderführer können begünstigt sein
- Selbstlosigkeitsgebot: Vorgaben bei Geschäftsführer-Vergütungen
- Satzungsgestaltung: Mitgliedschaften von Mitgliedern beenden
- Bezahlte Sportler im Zweckbetrieb: 450-Euro-Grenze nachweisen
- BFH-Verfahren: Vorsteuerabzug für Sportplatzbau maximierbar?
- Vermögenserträge versus Vermögensumschichtung: der Unterschied
- Sachspende in wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb: offene Fragen
- MV: Wie genau ist eine geplante Satzungsänderung in der Einladung anzugeben?
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