Vereinsanker
Q1 202315. Januar 2023

Gemeinnützigkeits-Brief Q1/2023 — Inflationsausgleichsprämie, Energiekrise und Vorsteuerpauschalierung

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Zusammenfassung

Der Gemeinnützigkeits-Brief Q1/2023 reagiert auf die geänderten Rahmenbedingungen für gemeinnützige Vereine im Krisenjahr 2023. Im Mittelpunkt steht die Inflationsausgleichsprämie — wer im Verein sie wann und wie steuerfrei erhalten kann — und der erhöhte Höchstbetrag bei der Vorsteuerpauschalierung nach § 23a UStG auf 45.000 Euro. Im Praxisteil steht die Energiekrise im Fokus: Welche Vereine sind betroffen und welche Hilfen können sie nutzen? Ein eigener Beitrag widmet sich dem Instrument der Betriebsmittelrücklagen als Krisen-Steuerungshebel. Vereinsrechtlich klärt das LG Potsdam, dass die Abberufung des Vorstands en bloc erfolgen darf, auch wenn die Wahl Einzelwahl sein muss. Beim Mindestlohn wird klargestellt, dass Sachleistungen den gesetzlichen Mindestlohn nicht ersetzen können — direkte Praxisfolge für Vereine mit Übungsleitern und Mini-Jobs. Hinzu kommen die Verlängerung steuerlicher Corona-Erleichterungen, der ermäßigte Umsatzsteuersatz für den Speisenverkauf, eine BFH-Klarstellung zur einheitlichen Leistung von Sportkurs und Sportgeräteüberlassung und die geplante gesetzliche Regelung virtueller Mitgliederversammlungen. Im Frage-Antwort-Teil werden Stimmauszählung bei Beschlüssen und Einsichtsrechte in Vorstandsprotokolle praxisnah eingeordnet. Entscheidungsreife Aufbereitung für StB-Mandanten und Vorstände.

Inhalt dieser Ausgabe
  • Abberufung des Vorstands kann en bloc erfolgen
  • Mindestlohn kann nicht durch Sachleistungen ersetzt werden
  • Steuerermäßigung für den Speisenverkauf wird verlängert
  • Sportkurs und Überlassung von Sportgerät = einheitliche Leistung
  • Bundesrat fordert Umsetzung der EU-Regelungen für Sport
  • Virtuelle Mitgliederversammlung soll gesetzlich geregelt werden
  • Energiekrise: Was betroffene Vereine beachten sollten
  • Die Inflationsausgleichsprämie im Verein
  • Steuerliche Erleichterungen aus der Corona-Krise verlängert
  • Höchstbetrag § 23a UStG beträgt jetzt 45.000 Euro
  • Betriebsmittelrücklagen als Krisensteuerungs-Instrument
  • Stimmauszählung bei MV-Beschlüssen — wie korrekt durchführen?

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