Gemeinnützigkeits-Brief Q4/2022 — JStG 2022, Sport-Steuerbefreiung und Grundsteuererklärung
Der Gemeinnützigkeits-Brief Q4/2022 setzt den Schwerpunkt auf das Jahressteuergesetz 2022 und seine Folgen für gemeinnützige Vereine. Der pauschale Vorsteuerabzug nach § 23a UStG soll von 35.000 auf 45.000 Euro angehoben werden — ein praktisch hochrelevanter Vereinfachungs-Hebel für kleine bis mittlere Vereine. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die Vereinsgastronomie gilt auch 2023 fort. Im Rechtsprechungs-Teil grenzt der BFH die Steuerbefreiung im Sport neu ein und stellt klar, dass Zweckbetriebszuordnung für die Sportlerbesteuerung irrelevant ist und mildtätige Zwecke in der Satzung klar benannt sein müssen. Praktisch greifbar wird die Grundsteuererklärung für gemeinnützige Einrichtungen aufbereitet — mit konkreten Besonderheiten, die Schatzmeister kennen müssen. Im Vereinspraxis-Teil dominieren Mindestlohnerhöhung und das BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung — beides mit unmittelbarer Wirkung auf gemeinnützige Vereine mit Angestellten oder Übungsleitern. Hinzu kommen Detailfragen zur Regelungskompetenz des Vereins bei Veranstaltungen und zur Frage, ob die Ukraine-Hilfe durch den Vorstand allein entschieden werden kann. Für Vereinsvorstände und betreuende StB liefert der Brief eine entscheidungsreife Übersicht der Jahresend-Themen 2022.
- JStG 2022: Pauschaler Vorsteuerabzug soll erweitert werden
- Vereinsgastronomie: Ermäßigter Umsatzsteuersatz auch 2023
- Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nicht rückwirkend
- Mildtätige Zwecke müssen in der Satzung klar benannt sein
- Klage gegen Vereinsmaßnahmen muss zeitnah erfolgen
- Zweckbetriebszuordnung ist für Sportlerbesteuerung irrelevant
- Mindestlohnerhöhung: Was gemeinnützige Vereine beachten müssen
- BAG-Urteil: Arbeitszeiterfassung im Verein
- BFH begrenzt Steuerbefreiung im Sport: Konsequenzen für die Praxis
- Regelungskompetenz des Vereins bei Veranstaltungen
- Grundsteuererklärung: Besonderheiten für gemeinnützige Einrichtungen
- Ukraine-Hilfe: Darf der Vorstand die Weitergabe von Mitteln allein entscheiden?
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